Was ist die Omnibus-Verordnung?
Der Begriff „Omnibus-Verordnung“ bezeichnet in der Europäischen Union Rechtsakte, die mehrere bestehende Verordnungen oder Richtlinien gleichzeitig ändern oder aktualisieren.
Die Europäische Kommission plant derzeit eine bedeutende Initiative zur Einführung einer weiteren Omnibus-Verordnung, die die ESG-Berichtspflichten vereinfachen soll. Diese Verordnung wird bestehende und zukünftige Regelungen, insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zusammenfassen und vereinfachen.
Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur Nachhaltigkeitsaspekte, sondern auch die Reduzierung der Bürokratie für Unternehmen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die unter die CSRD und die geplante CSDDD fallen. Dazu zählen große Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMUs, die verstärkt ihre Nachhaltigkeitsdaten offenlegen müssen. Auch die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung) wird von der neuen Omnibus-Verordnung beeinflusst, was direkte Auswirkungen auf globale Lieferketten haben kann.
Ab wann gilt die Omnibus-Verordnung?
Am 26. Februar 2025 wurde der Entwurf des ersten Omnibus-Pakets veröffentlicht, wodurch die geplanten Auswirkungen der Vereinfachungsinitiative auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung bekannt wurden. Die Änderungen sind umfassend und betreffen alle Unternehmen, die bisher unter die bestehende Regulierung fielen.
Die Inhalte und der Zeitplan der Omnibus-Verordnung stehen noch aus. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der veröffentlichte Entwurf zunächst nur ein Gesetzesvorschlag ist, der vor Inkrafttreten noch das reguläre Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss.
Um Unternehmen bereits vorzeitig zu entlasten, wurde der “Stop-the-clock"-Vorschlag des “Omnibus-I"-Pakets bereits am 3. April 2025 vom EU-Parlament abgesegnet. Damit erhalten die bisher betroffenen Unternehmen der sogenannten “zweiten” und “dritten Welle” einen Umsetzungsaufschub von zwei Jahren für die CSRD. Bevor der Gesetzesentwurf in Kraft tritt, muss er noch vom Rat der EU genehmigt werden.
Stop-the-clock": Am 14. April 2025 hat der Rat der EU der zeitlichen Verschiebung der EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zugestimmt. Unternehmen der sogenannten „Welle 2“ und „Welle 3“ erhalten jeweils zwei Jahre Aufschub, bis erstmals ein CSRD-konformer Nachhaltigkeitsbericht vorgelegt werden muss.
Geplante Änderungen an der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)
1. Betreffende Unternehmen:
- Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mindestens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme
- Unabhängig von der Kapitalmarktorientierung
- Rund 80 % der ursprünglich betroffenen Unternehmen würden entfallen
2. Zeithorizont
- Unternehmen, die ab 2025 berichtspflichtig gewesen wären, sollen einen Aufschub um zwei Jahre erhalten
- Erste Berichterstattung somit erst 2028 für das Geschäftsjahr 2027
3. Anzuwendende Standards
- Bestehende ESRS-Standards sollen ggf. weiter vereinfacht werden
- Geplante zusätzliche sektorspezifische ESRS-Standards sollen wegfallen
4. Änderungen in der Prüfung
- Flexiblere Prüfungsstandards: bis 2026 lediglich Leitlinien für die Prüfung
5. Berichtspflichten für KMU
- Kapitalmarktorientierte KMU fallen aus dem CSRD-Anwenderkreis heraus
- Große Unternehmen sollen von Firmen mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen verlangen dürfen, die freiwillig für KMUs entwickelten VSME-Standards hinausgehen – es sei denn, es bestehen triftige Gründe, die eine ergänzende Berichterstattung erforderlich machen