Die fünf häufigsten Fragen zum GEG

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Am 8. September wurde im Bundestag die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Dieses im Allgemeinen auch als „Heizungsgesetz“ bekannte Gesetz hat in den letzten Monaten bereits für einige Furore gesorgt. Wir beantworten dir hier die fünf häufigsten Fragen zum GEG.

1. Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?

Die Vorgaben des GEG sind an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Städte und Gemeinden tragen einen entscheidenden Beitrag zur Wärmewende bei. Kommunen erstellen dafür eine sogenannte Wärmeplanung und legen so fest, wie die Wärmeversorgung in den nächsten Jahren aussehen soll. Gängige Fragen sind dabei beispielsweise, ob ein Umstieg auf Wasserstoff möglich ist oder ob man die Kommune an ein Fernwärmenetz anschließen kann. 

Darauf basierend können Eigentümer entscheiden, ob sie das Angebot nutzen wollen – oder sich für eine andere (eigene) technische Lösung entscheiden. Die kommunale Wärmeplanung muss je nach Größe der Kommune oder Stadt entweder bis zum 30. Juni 2026 (über 100.000 Einwohner) oder bis zum 30. Juni 2028 (unter 100.000 Einwohner) vorliegen.

In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zur Erstellung der entsprechenden kommunalen Wärmeplanung müssen Heizungen noch nicht das 65-Prozent-Ziel erfüllen. Dieses besagt, dass neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Solange die Wärmeplanung deiner Kommune noch nicht vorliegt, können weiterhin Gasheizungen eingebaut werden. Deine Heizung kann weiter mit Erdgas betrieben werden. Sobald jedoch ein Beschluss zur Wärmeplanung vorliegt oder die oben genannten Fristen abgelaufen sind, darf keine klassische Erdgasheizung neu eingebaut werden.

2. Meine Heizung läuft noch und ich möchte sie behalten. Was muss ich tun?

Solange deine Heizung noch läuft und funktioniert, kannst du sie auch nach dem 1. Januar 2024 wie gewohnt weiter betreiben. Sollte sie einmal kaputtgehen, darfst du sie auch reparieren. Die einzige Voraussetzung ist, dass deine Heizung bis 2045 klimaneutral sein muss. Da Heizungen in der Regel aber eine erwartete Laufzeit von 18 Jahren haben, muss im Zweifel bis dahin ohnehin ein Austausch stattfinden.

3. Ich habe bereits eine neue Gasheizung bestellt, kann ich diese noch einbauen lassen? 

Keine Sorge! Wenn du bereits vor dem 19. April 2023 eine neue Gasheizung bestellt hast, kannst du diese bis zum 18. Oktober 2024 einbauen lassen, ohne die 65-Prozent-Regelung erfüllen zu müssen. Auch alle anderen Heizungen, die nach dem 19. April bestellt wurden und noch in diesem Jahr eingebaut werden können, müssen die 65-Prozent-Regelung nicht erfüllen. Ab dem Jahr 2024 kannst du ebenfalls weiterhin eine Gasheizung einbauen lassen. Du musst jedoch ab dem Jahr 2029 einen steigenden Anteil von klimaneutralem Gas (Biogas oder Wasserstoff) nachweisen.
Dieser Pflichtanteil an klimaneutralem Gas beträgt:

  • ab 01.01.2029:   15%
  • ab 01.01.2035:   30%
  • ab 01.01.2040:   60%

Wir werden als Energieversorger zu gegebener Zeit entsprechende Tarife mit dem geforderten Biogas-Anteil anbieten.


4. Welche Heiztechniken erfüllen die 65-Prozent-Regelung?

Laut der neuen Vorgabe müssen ab dem 1. Januar 2024 neue Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies gilt vor allem für Neubaugebiete. Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten profitieren von diversen Übergangsfristen.

Es gibt einige Heiztechniken, bei deren Einsatz der Gesetzgeber die Erfüllung der 65-Prozent-Regelung als gegeben ansieht. Kombinationen sind ebenfalls möglich.

Folgende Technologien und Energieträger erfüllen das 65-Prozent-Ziel:

  • Anschluss an ein Wärmenetz – Fernwärme
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Solarthermische Anlage
  • Gasförmige oder flüssige Biomasse – bspw. Biogas/Biomethan
  • Feste Biomasse – bspw. Holzpellets
  • Hybridheizung – bspw. eine Kombination aus Wärmepumpe & Brennwertkessel
  • Wasserstoff
  • Unvermeidbare Abwärme

 Sollte deine zukünftige Heizung mit blauem oder grünem Wasserstoff, Holz oder Biogas betrieben werden, ist ein entsprechender Nachweis vom Lieferanten anzufordern.

5. Welche Fristen gelten beim Heizungstausch?

Solltest du deine Heizung nach dem 1. Januar 2024 austauschen müssen, beispielsweise weil sie irreparabel beschädigt ist, gilt eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren. In dieser Zeit kannst du eine Heizung nutzen, die nicht das 65-Prozent-Ziel erfüllt.

Handelt es sich um eine Gasetagenheizung verlängert sich die Frist sogar um weitere acht Jahre, wenn die Eigentümergemeinschaft sich innerhalb von fünf Jahren für eine Zentralheizung entscheidet.

Soll deine Heizung künftig an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden, profitierst du von einer Übergangsfrist von zehn Jahren, insofern der Fernwärmenetzbetreiber den Anschluss binnen der nächsten zehn Jahre verbindlich zusagt.

Noch länger sieht die Übergangsfrist bei einem potenziellen Anschluss an ein Wasserstoffnetz aus. Besagt die kommunale Wärmeplanung deiner Gemeinde nämlich, dass diese bis 2044 mit Wasserstoff versorgt werden soll, kannst du deine Gasheizung wie gewohnt weiter betreiben. Zukünftig eingebaute Gasheizungen müssen dann schon zu 100 Prozent auf Wasserstoff umrüstbar sein, auch wenn sie in der Zwischenzeit mit Erdgas heizen.

Du willst mehr über die Bestimmungen des GEG erfahren?

In diesem Video erklärt dir unser evm-Pressesprecher Marcelo Peerenboom alles Wichtige zum GEG.


In unserem letzten Blogartikel informieren dich ausführlicher über die aktuellen Bestimmungen und erklären dir auch, warum du dich nun mit dem Heizungsgesetz auseinandersetzen solltest.

Hier geht's zum Blogartikel

Der Bundesverband Energie- und Wasserwirtschaft hat die wichtigsten Beschlüsse ebenfalls überblicksartig für dich zusammengestellt.

Schau doch mal hier 

Weitere Informationen, welche Auswirkungen das Gebäudeenergiegesetz hat, findest du hier.

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