Kurz zusammengefasst
- Beim Umzug gelten die Regelungen der Preisbremse für die neue Entnahmestelle.
- Ausschlaggebend ist häufig die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.
- Bei bestehenden Wohnungen können frühere Verbrauchsdaten der Lieferstelle berücksichtigt werden.
- Für Neubauten oder Erstbezüge werden Verbrauchswerte geschätzt.
- Wärmepumpen oder andere größere Stromverbraucher können in Prognosen einfließen.
- Das Entlastungskontingent wird grundsätzlich einmal festgelegt.
- Ein Anbieterwechsel ändert die gesetzlichen Grundlagen der Entlastung nicht.
- Eine realistische Verbrauchsprognose hilft dabei, Abschläge passend zu kalkulieren.
Warum ist die Preisbremse bei einem Umzug ein besonderes Thema?
Wer umzieht, stellt sich oft dieselbe Frage: Gilt die bisherige Strom- oder Gaspreisbremse auch in der neuen Wohnung?
Die kurze Antwort lautet: Nicht automatisch.
Die gesetzlichen Regelungen orientieren sich bei Energieentlastungen nicht ausschließlich an der Person, sondern an der jeweiligen Verbrauchsstelle. Deshalb kann sich die Berechnungsgrundlage ändern, sobald Du eine andere Wohnung oder ein anderes Haus beziehst.
Für viele Haushalte bedeutet das, dass die Höhe der Entlastung nach einem Umzug neu berechnet werden muss.
Wie wird der Energieverbrauch nach einem Umzug ermittelt?
Die Bedeutung der Entnahmestelle
Als Entnahmestelle bezeichnet man den Ort, an dem Strom, Gas oder Wärme tatsächlich verbraucht werden. Das kann beispielsweise eine Wohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Neubau sein.
Bei einem Umzug wird für diese neue Entnahmestelle ermittelt, welcher Verbrauch als Grundlage für die Berechnung dient.
Welche Rolle spielt der Netzbetreiber?
Der zuständige Netzbetreiber erstellt Verbrauchsprognosen für viele Anschlüsse. Diese Prognosen helfen dabei, den voraussichtlichen Jahresverbrauch einzuschätzen.
Sie bilden häufig die Grundlage für:
- Abschlagszahlungen
- Verbrauchsprognosen
- gesetzliche Entlastungsregelungen
- Energieabrechnungen
Bestehende Wohnung oder bestehendes Haus: Was gilt?
Ziehst Du in eine bereits genutzte Wohnung oder ein bestehendes Haus ein, liegen häufig bereits Verbrauchsdaten vor.
Diese Informationen helfen dabei, den künftigen Energiebedarf einzuschätzen. Dabei wird nicht der frühere persönliche Verbrauch des neuen Bewohners betrachtet, sondern der erwartete Verbrauch der Lieferstelle.
Dadurch kann das berechnete Entlastungskontingent größer oder kleiner ausfallen als in Deiner bisherigen Wohnung.
Neubau, Hauskauf oder Erstbezug: Was passiert ohne Verbrauchshistorie?
Neubauten benötigen Schätzwerte
Bei einem Neubau existieren naturgemäß noch keine historischen Verbrauchsdaten.
Deshalb werden Verbrauchsprognosen erstellt. Sie basieren beispielsweise auf den technischen Eigenschaften des Gebäudes und der geplanten Nutzung.
Moderne Heizsysteme werden berücksichtigt
Besonders bei Neubauten spielen Faktoren wie folgende eine wichtige Rolle:
- Wärmepumpe
- Stromspeicher
- Photovoltaikanlage
- elektrische Warmwasserbereitung
- Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge
Diese Systeme können den Energiebedarf beeinflussen und werden deshalb bei der Prognose berücksichtigt.
Das passt auch zur strategischen Ausrichtung der Energieversorgung Mittelrhein als Anbieter von Wärmelösungen, Photovoltaik, Stromspeichern und weiteren Energielösungen für private Haushalte.
Was gilt bei einer Wärmepumpe oder einem E-Auto?
Moderne Technologien verändern den Stromverbrauch eines Haushalts deutlich.
Eine Wärmepumpe benötigt Strom zum Heizen. Auch das regelmäßige Laden eines Elektroautos erhöht den Strombedarf.
Deshalb ist es wichtig, dass diese Informationen möglichst früh berücksichtigt werden, damit die Verbrauchsprognose realistisch ausfällt.
Warum Prognosen wichtig sind
Eine realistische Prognose hilft dabei:
- passende Abschläge festzulegen,
- Versorgungskosten besser planbar zu machen,
- unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden.
Was passiert nach einer energetischen Sanierung?
Viele Eigentümer modernisieren ihre Gebäude, beispielsweise durch:
- neue Fenster,
- bessere Dämmung,
- moderne Heiztechnik,
- Wärmepumpen.
Dadurch sinkt der Energieverbrauch häufig deutlich.
Für Entlastungsregelungen gelten jedoch die gesetzlich festgelegten Berechnungsgrundlagen. Eine spätere Verringerung des tatsächlichen Verbrauchs führt nicht automatisch zu einer Anpassung bereits festgelegter Entlastungskontingente.
Wenn Menschen ein- oder ausziehen
Auch die Haushaltsgröße beeinflusst den Energieverbrauch.
Typische Beispiele:
- Familienzuwachs
- Zusammenziehen mehrerer Personen
- Auszug von Familienmitgliedern
- Wechsel von Wohngemeinschaften
Der tatsächliche Verbrauch kann dadurch steigen oder sinken. Die einmal ermittelte Berechnungsgrundlage wird jedoch nicht automatisch laufend angepasst.
Anbieterwechsel: Ändert sich dadurch etwas?
Ein Wechsel des Energieversorgers ändert grundsätzlich nichts daran, dass die zugrunde liegenden Verbrauchsdaten korrekt berücksichtigt werden müssen.
Wichtig ist dabei, dass die relevanten Informationen zur Verbrauchsstelle vollständig vorliegen. Nur dann können Entlastungen auf Basis der richtigen Berechnungsgrundlage erfolgen.
Warum die Verbrauchsprognose so wichtig ist
Bei Strom, Gas und Wärme stehen Verbrauchsprognosen im Mittelpunkt vieler energiewirtschaftlicher Prozesse.
Sie helfen dabei:
- Energiebedarf realistisch einzuschätzen,
- Abschlagszahlungen zu berechnen,
- Versorgungssicherheit zu gewährleisten,
- Entlastungsregelungen korrekt anzuwenden.
Gerade bei Umzügen sorgen sie dafür, dass auch dann eine nachvollziehbare Grundlage vorhanden ist, wenn noch keine eigenen Verbrauchswerte vorliegen.
Fazit
Wer umzieht, sollte bei Strom- und Gaspreisentlastungen nicht automatisch von den bisherigen Verbrauchswerten ausgehen. Ausschlaggebend ist meist die neue Entnahmestelle und die dafür erstellte Verbrauchsprognose. Besonders bei Neubauten, Wärmepumpen oder Veränderungen im Haushalt lohnt es sich, die zugrunde liegenden Verbrauchswerte frühzeitig zu prüfen. So lassen sich Abschläge und Energiekosten besser einschätzen.
Die Entlastungen in Zahlen
Bei Strom: Hier ist der Preis für Haushalte und kleine Betriebe mit maximal 40 Cent brutto pro kWh begrenzt. Er gilt für das sogenannte Grundkontingent von 80 Prozent.
Bei Wärme: Hier gilt der Preisdeckel von 9,5 Cent brutto pro kWh bei Haushalten und kleinen Betrieben für den 80-Prozent-Grundbedarf.
Bei Erdgas: 12 Cent/kWh werden hier maximal für das Grundkontingent von 80 Prozent fällig.
