Rund die Hälfte der Wohnungen in Deutschland wird derzeit mit Erdgas beheizt, rund ein Viertel mit Erdöl. Die Bundesregierung hat das Ziel, Erdöl und Erdgas mittelfristig durch andere Energieträger zu ersetzen. Ab dem Jahr 2045 sollen laut Gesetzentwurf Heizungen nicht mehr mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Mit anderen Worten: Sollte das Gesetz in seiner aktuellen Entwurfsfassung verabschiedet werden, sind in den kommenden 22 Jahren sämtliche Öl- und Erdgasheizungen auszutauschen oder so umzurüsten, dass sie nicht auf fossile Energieträger angewiesen sind.
Wie sieht die gesetzliche Regelung derzeit aus?
Aktuell sieht das geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass alte Heizungen spätestens nach 30 Jahren zu erneuern und durch effizientere zu ersetzen sind. § 72 des GEG schreibt vor, dass Heizungen, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, höchstens 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Baujahr der Heizung ist in der Regel auf dem Typenschild des Kessels zu erkennen. Die Austauschpflicht gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen. Eine weitere Ausnahme: Wer Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist und mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst dort wohnt, ist ebenfalls befreit.
Wie sieht das derzeitige Gesetzgebungsverfahren aus?
Die Bundesregierung hat am 19. April 2023 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das GEG anpassen soll. Die Beratungen im Bundestag sind zwischen Mitte Mai und Mitte Juni vorgesehen. Im Juli soll das neue GEG dann vom Bundestag beschlossen werden. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich, sodass das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten voraussichtlich im Juli verkündet und, laut Art. 4 Abs. 1 des Gesetzesentwurf, am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Im Folgenden gehen wir auf die wesentlichen Regelungen ein, die im Gesetzentwurf beschrieben sind.
Wichtig: Es handelt sich um Aussagen aus dem Gesetzentwurf, die noch nicht vom Bundestag beschlossen sind. Es sind daher noch Änderungen möglich!
Müssen Öl- und Gasheizungen ab 2024 ausgetauscht werden?
Grundsätzlich ja, aber nicht sofort. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass es eine Übergangszeit bis Ende 2044 gibt; ab dann dürfen Heizungen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen wie Öl und Erdgas betrieben werden. Gasheizungen dürfen dann aber mit Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Wer eine Heizung neu einbauen möchte, darf ab 1. Januar 2024 - egal ob im Bestand oder im Neubau - nur Heizungen einbauen, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder mit sogenannter unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.
Was gilt, wenn die Heizung repariert werden muss?
Reparaturen an bestehenden Öl- und Gasheizungen sind bis 2045 weiterhin erlaubt. Für den Fall, dass eine Heizung irreparabel defekt ist, muss die Heizung gegen eine neue ausgetauscht werden, die den gesetzlichen Regelungen entspricht. Die Bundesregierung spricht hier von „Havarie“ und will Zuschüsse gewähren. Neben der Grundförderung von 30 % soll es 10 % als Klimabonus für Havariefälle geben. Bei einer Heizungshavarie gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren, in der übergangsweise eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung eingebaut und betrieben werden kann. Es sind Ausnahmen geplant, etwa für Eigentümer und Eigentümerinnen, die älter als 80 Jahre sind.
Dürfen gar keine Gasheizungen mehr eingebaut werden?
Es soll möglich sein, dass auch ab 2024 Gasheizungen eingebaut werden können. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gastherme auf Wasserstoff umrüstbar ist (H2-ready). Zudem muss der Gasverteilnetzbetreiber einen Transformationsplan für das Gasnetz vorlegen. Unser Tochterunternehmen Energienetze Mittelrhein (enm) beschäftigt sich bereits heute gemeinsam mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW) und der bundesweiten Initiative H2vorOrt mit der Transformation des Netzgebietes. Inwieweit die Vorgaben aus dem GEG zu der Wasserstoff-Transformation zeitnah umsetzbar sind, kann jetzt noch nicht abgeschätzt werden. Wir informieren, sobald es hierzu etwas Neues gibt.
Welche Heizungen erfüllen das 65-Prozent-Ziel?
Grundsätzlich gilt, dass der Gebäude- oder Wohnungseigentümer frei wählen kann, wie er die Vorgabe erfüllt, mit mindestens 65 % Erneuerbarer Energie zu heizen. Das Gesetz sieht die Vorgabe bei folgenden Anlagen, die auch miteinander kombiniert werden können, als erfüllt an:
- Anschluss an ein Wärmenetz, in dem mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen; bei vor dem 1. Januar 2024 errichteten Wärmenetzen, welche diese Anforderung nicht erfüllen, muss der Wärmenetzbetreiber bis zum 31. Dezember 2026 über einen Transformationsplan verfügen
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Stromdirektheizung, sofern das Gebäude sehr gut gedämmt ist (Unterschreitung der gesetzlichen Wärmeschutzvorgaben)
- Wärmedeckung durch Solarthermie
- Hybridheizungen (elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit einem Heizlastanteil von mindestens 30 % + Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff als Spitzenlasterzeuger)
- Biomasseheizungen (bspw. Pellets und Biogas) sind nur in Bestandsgebäuden erlaubt, in Neubauten sind sie nicht zulässig.
- H2-ready- bzw. Wasserstoffheizungen (nur bei Umstellung des Gasnetzgebietes)
Was gilt für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften?
Grundsätzlich sind auch die Heizungen von Wohnungseigentümer-Gemeinschaften betroffen. Auch sie müssen sich langfristig auf das Aus für fossile Brennstoffe im Jahr 2045 einstellen und die Vorschriften zum Betrieb von Heizungen beachten. Ausnahmen gelten für den Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
Welche Förderungen gibt es?
Die Bundesregierung will den Austausch von Heizungen fördern. Folgende Module sind vorgesehen:
- Grundförderung für Heizungswechsel bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie für private Kleinvermieter (bis zu 6 Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt): 30 %. Keine Förderung für Öl- und Gasheizung. Ausnahme: Heizungen, die H2-ready sind (Förderung nur für die zusätzlichen Kosten)
- Klimabonus I: 20 % zusätzlich,
- wenn man zum Tausch der alten Heizung nicht verpflichtet ist oder
- wenn man einkommensabhängige Transferleistungen (z.B. Wohngeld) bezieht oder
- für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind
- Klimabonus II: 10 % zusätzlich, wenn Anforderungen übererfüllt werden
- Klimabonus III: 10 % zusätzlich beim Austausch in Havariefällen
Die genauen Inhalte der Förderrichtlinien sind noch nicht bekannt.
(Stand der Informationen: 21.04.2023)