Informationen zur Grund- und Ersatzversorgung

Ökostrom

Wichtiger Hinweis zu den neuen Abschlägen bei Strom

Bei einigen Kundinnen und Kunden, die wir schriftlich über eine Strompreissenkung zum 01.01.2024 informiert haben, fällt der monatliche Abschlag höher aus als bisher. Betroffen sind in der Regel die Kunden, die ihre Jahresabrechnung bis März 2024 erhalten. Ihr aktueller Abschlag fällt aufgrund der Preisbremsenwirkung niedriger aus als der, der im Preissenkungsschreiben für nächstes Jahr aufgeführt ist. Im Zuge der Jahresrechnung wird dies behoben und ein neuer Abschlag festgesetzt. Selbstverständlich kannst du deinen Abschlag schon vorher reduzieren. Das geht am einfachsten über unser Kundenportal. Du kannst dies aber auch telefonisch oder persönlich in einem unserer Kundenzentren erledigen.

Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom (Normalstrom) 

Auch wenn die Netzentgelte im nächsten Jahr steigen, sich die Umlagen ändern und die Energiekosten weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als noch vor der Energiekrise liegen, konnten wir zuletzt Kostenvorteile beim Energieeinkauf erzielen. Diese geben wir an unsere grundversorgten Stromkunden gemäß § 5 StromGVV weiter und senken zum 01.01.2024 die Arbeitspreise. Sollte ein intelligentes Messsystem verbaut sein, sinkt auch hier aufgrund neuer Kostenaufteilungen im Messstellenbetriebsgesetz der Grundpreis. 

Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Strom (Normalstrom)

Preisblatt Ersatzversorgung ab 01.01.2024

Veröffentlichung der Energieversorgung Mittelrhein AG gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden.

Ersatzversorgung mit Strom in Niederspannung für Nicht-Haushaltskunden1 rLM

Preisblatt Ersatzversorgung ab 01.02.2023

Grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Wärmestrom

Auch wenn die Netzentgelte im nächsten Jahr steigen, sich die Umlagen ändern und die Energiekosten weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als noch vor der Energiekrise liegen, konnten wir zuletzt Kostenvorteile beim Energieeinkauf erzielen. Diese geben wir an unsere grund- und ersatzversorgte Wärmestromkunden gemäß § 5 StromGVV weiter und senken zum 01.01.2024 die Arbeitspreise. Sollte ein intelligentes Messsystem verbaut sein, sinkt auch hier aufgrund neuer Kostenaufteilungen im Messstellenbetriebsgesetz der HT-Grundpreis. 

Weitere Informationen

Grund- und Ersatzversorgung Strom 

In Deutschland hat grundsätzlich jeder einen gesetzlichen Anspruch darauf, mit Energie beliefert zu werden. Man spricht daher von der „Grundversorgung“. Sie greift immer dann, wenn eine Kundin oder ein Kunde keinen anderweitigen Vertrag mit einem Energieversorger geschlossen hat und Strom bezieht. Die Belieferung erfolgt dann zu allgemeinen Preisen und zu Vertragsbedingungen, die der Gesetzgeber vorgibt. Im Unterschied dazu gibt es auch die Ersatzversorgung, die dann zum Zuge kommt, wenn ein Versorger ausfällt und der örtliche Grundversorger einspringt.

Als Grund- und Ersatzversorger fungiert dabei immer das Energieversorgungsunternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet vor Ort die meisten Kunden beliefert. Grund- und Ersatzversorger für Strom ist im Netzgebiet der Energienetze Mittelrhein ist die evm (mit Ausnahme der Netzgebiete Selters und Maxsain). Das Netzgebiet umfasst im Wesentlichen den Großraum Koblenz sowie große Teile des Westerwalds.

Unterschied Grund- und Ersatzversorgung

Im Grundversorgungstarif sind automatisch alle Haushalte, die keinen anderweitigen Stromliefervertrag abgeschlossen haben. Der Strom-Grundversorgungstarif der evm heißt „Normalstrom“. Die evm liefert allen ihren Stromkundinnen und -kunden – auch in der Grundversorgung – ausschließlich 100 % Ökostrom.
In die Ersatzversorgung kommt man, wenn man einen Wahltarif bei einem anderen Lieferanten gekündigt hat, ohne einen neuen Vertrag abzuschließen. Die Ersatzversorgung greift auch, wenn der bisherige Lieferant die Belieferung – z.B. im Falle einer Insolvenz – beendet hat. Dann springt die evm ein und sorgt für die zuverlässige Belieferung mit Strom. Die Ersatzversorgung ist also eine Art „Notversorgung“. Sie läuft maximal drei Monate und bietet dem Kunden Versorgungssicherheit und verschafft ihm die Zeit, sich einen neuen Tarif und/oder Anbieter auszusuchen und dorthin zu wechseln. Hat der Kunde sich innerhalb von drei Monaten in der Ersatzversorgung nicht für einen neuen Tarif entschieden, wechselt er automatisch in die Grundversorgung.

Wichtig zu wissen: Ein Grundversorgungsvertrag kommt auch beim Einzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus automatisch dann zustande, wenn der neue Mieter oder Eigentümer das erste Mal den Lichtschalter umlegt und bis dahin noch keinen Vertrag mit einem Energieversorger geschlossen hat. Bei uns erhält man nach ca. sechs Wochen ein Willkommensschreiben mit allen Informationen zu unserem Grundversorgungstarif. Dort hat man die Möglichkeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen den Grundversorgungsvertrag zu kündigen und in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Lieferanten wechseln.

Die gesetzliche Grundlage der Grund- und Ersatzversorgung ist im § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie in der sog. Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) geregelt.

Weitere Informationen zum Stromnetz unserer Netzgesellschaft Energienetze Mittelrhein findest Du hier: https://www.energienetze-mittelrhein.de/enm/Homepage/Stromnetz/