CSRD: Neuregelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Anpassung der Schwellenwerte 

Nach langer Unklarheit im Rahmen des Omnibus-Pakets gibt es nun Einigkeit: Die Schwellenwerte für die CSRD-Pflicht werden deutlich angehoben. Berichtspflichtig sind in Zukunft Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlös. Insgesamt wird der bisherige Anwenderkreis durch die Anpassung um etwa 90% reduziert. Kapitalmarktorientierte KMU (bisherige „Welle 3“) und ein Großteil der „Welle-2“-Unternehmen werden nicht mehr vom Anwenderkreis abgedeckt.  

Für noch immer berichtspflichtige Unternehmen der 2. Welle gilt weiterhin das Stop-The-Clock Verfahren des Omnibus-Paket. Die erstmalige Berichtspflicht wird dadurch um zwei Jahre, auf 2027 verschoben.  

Überarbeitung der ESRS 

Weitere Erleichterungen ergeben sich aus der Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Das zentrale Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde von der ERFRAG deutlich verschlankt und vereinfacht.  

Kernpunkte der Überarbeitung umfassen: 

  • 61% weniger verpflichtende Datenpunkte und Wegfall aller freiwilligen Angaben 
  • Vereinfachung der Wesentlichkeitsanalyse 
  • Flexibilität in der Wertschöpfungskette hinsichtlich der Datenabfrage 
  • Einführung von Proportionalitätsmechanismen und Übergangsvorschriften 

Darüber hinaus entfallen die ursprünglich geplanten sektorspezifischen Standards vollständig. Für Unternehmen im Anwenderkreis bedeuten diese Anpassungen weitreichende Erleichterungen. 

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