Klarere Definitionen und neue Entscheidungshilfen
Das überarbeitete Merkblatt enthält nun einen überarbeiteten Entscheidungsbaum zur Einordnung von Unternehmen sowie eine präzisierte Definition des Unternehmensbegriffs. Damit soll die Einstufung als verpflichtetes Unternehmen nach EnEfG transparenter und rechtssicherer erfolgen.
90-Prozent-Regelung für Managementsysteme
Neu aufgenommen wurde die sogenannte 90-Prozent-Regelung: Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen, müssen sicherstellen, dass mindestens 90 % ihres Gesamtendenergieverbrauchs durch das System abgedeckt sind. Diese Vorgabe ist entscheidend für die Anerkennung des Systems im Sinne des Gesetzes.
Zertifikatsumfang und Standorte
Alle vom Managementsystem erfassten Standorte müssen im Zertifikat oder einer zugehörigen Anlage ersichtlich sein. Eine separate, detaillierte Standortliste als eigene Anlage zum Hauptzertifikat ist hingegen nicht zwingend erforderlich.
Externe Prüfung der Umsetzungspläne
Umsetzungspläne müssen gemäß § 9 EnEfG extern geprüft werden. Die Prüfung hat die Wirtschaftlichkeitsbewertung, eine Plausibilitätsprüfung dieser Bewertung sowie die Kontrolle der tatsächlichen Aufnahme wirtschaftlicher Maßnahmen zu umfassen. Der Prüfvermerk ist über ein neues Bestätigungsformular auszustellen und im Fall der Stichprobenprüfung vorzulegen.
Umsetzungspläne werden verbindlicher
Für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh pro Jahr gilt: Sie müssen konkrete Umsetzungspläne für Effizienzmaßnahmen erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Das BAFA hat hierzu nun konkrete Anforderungen an Inhalt, Struktur und Prüfpflichten dieser Pläne veröffentlicht – inklusive Beispieldokumenten.
BAFA-Merkblatt zu Energieaudits : Merkblatt zum Energieaudit aktualisiert
Die BAFA hat ihr Merkblätter zum Energieaudit überarbeitet – sie enthalten wichtige Änderungen für Unternehmen.
Abgrenzung KMU / Nicht-KMU konkretisiert
Die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits richtet sich nach der Einstufung als KMU oder Nicht-KMU:
- Nicht-KMU sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden oder
mit weniger als 250 Mitarbeitenden, aber einem Jahresumsatz über 50 Mio. Euro und einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro.
- Nur KMU sind weiterhin grundsätzlich von der Energieauditpflicht ausgenommen.
Bewertung wirtschaftlicher Maßnahmen: Nutzungsdauer & Abschreibung
Für die Wirtschaftlichkeitsbewertung im Rahmen des Energieaudits ist die technische Nutzungsdauer entscheidend.
- Diese soll vorrangig anhand der AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums bestimmt werden.
- Falls keine passende Zuordnung vorhanden ist, ist eine sachgerechte Schätzung vorzunehmen.
Fortbildungspflicht für Auditoren entfällt
Die bisher enthaltene Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung wurde in der aktuellen Version ersatzlos gestrichen. Grund dafür ist die Aussetzung der entsprechenden Vorgabe.
Merkblätter können über die Internetseite der BAFA-Energieaudits abgerufen werden.