Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) interessant: Geförderte Energieaudits

Im Rahmen des EnEf-G werden Organisationen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh (bezogen auf die letzten drei Jahre) verpflichtet, Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen und diese zu veröffentlichen. 

Von dieser Pflicht sind jedoch ausschließlich Unternehmen betroffen, die  

  • gemäß § 8 Abs. 1 EnEf-G zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind (entsprechend einen jährlichen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh aufweisen) oder 
  • ein Energieaudit gemäß § 8 EDL-G (alle Nicht-KMU) durchführen müssen. 

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh und gleichzeitig weniger als 7,5 GWh fallen derzeit weder in den Anwendungsbereich des § 8 EDL-G noch in den § 8 EnEf-G und unterliegen daher momentan keiner weiteren Verpflichtung.  

Geförderte Energieaudits als freiwilliges Instrument nutzen  

Auch wenn Sie im Augenblick nicht unmittelbar betroffen sind, empfehlen wir kleinen und mittleren Unternehmen zwischen einem Endenergieverbrauch von 2,5 und 7,5 GWh dennoch die ein Energieaudit nach DIN EN 16427-1 in Betracht zu ziehen.  

Dieses kann ein probates Mittel sein, um eine Basis für solche Auskünfte aufrechtzuerhalten und ein systematisches Vorgehen im Unternehmen zu festigen. 
Darüber hinaus bietet „der Blick“ von außen erfahrungsgemäß jedem Unternehmen die Möglichkeit, weitere Energie- und Kosteneinsparungen in der Organisation zu eruieren.  

Jetzt noch Förderung sichern! 

Vor dem Hintergrund sich stetig verschärfender regulatorischer Anforderungen ist es realistisch, dass auch KMUs mit einem jährlichen Endenergieverbrauch von weniger als 7,5 GWh zukünftig mit spezifischen Anforderungen konfrontiert werden. Es ist abzusehen, dass eine Novellierung des EDL-G im Herbst 2024 alle Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh zur Durchführung von regelmäßigen Energieaudits verpflichtet. 

Darüber hinaus wächst auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Auskunftspflicht und Nachweistiefe gegenüber interessierten Parteien stetig an, bspw. im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) als Anforderung von Kunden. 

Die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247) läuft zum Ende des Jahres aus. Jetzt wurden die Fördersätze gesenkt, um mehr Antragstellern eine Förderung zu ermöglichen. 

Die neuen Fördersätze betragen 50% des förderfähigen Beraterhonorars. Bei jährlichen Netto-Energiekosten über 10.000 Euro ist die Fördersumme auf 3.000 Euro begrenzt, unterhalb der 10.000 Euro auf 600 Euro. 

Wenngleich die Fördersätze gesunkenen sind, ist es immer noch für kleine und mittelständische Unternehmen, die bisher kein Energieaudit durchführen mussten, aber mit der Novellierung des EDL-G hierzu verpflichtet werden, empfehlenswert, die Förderung noch bis Ende des Jahres in Anspruch zu nehmen.  

 
Weitere Informationen dazu haben wir Ihnen im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt. 

https://www.evm.de/dateien/flyer-und-broschueren/evm-broschuere-energieberatung-und-audit-06-05-2021-web.pdf?cid=775  


 

 

Hinweis: Der Artikel beschreibt die aktuell gültige Gesetzeslage. Eine Novellierung des EnEf-G mit Erhöhung des Schwellenwertes von 2,5 GWh auf 2,77 GWh ist zu erwarten. Alle Angaben ohne Gewähr.