GEG: Was für Unternehmen relevant ist

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden und ist darum auch für Unternehmen relevant. 

Was sind die Ziele?  
 

Zielsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden, die Beschleunigung des Austauschs fossiler Heizungen und die Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäudesektor. Das GEG zahlt somit direkt auf die nationalen Klimaschutzziele ein.  

 

Regelungen für Neu- und Bestandsbauten  

In Neubaugebieten muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie (EE) nutzen. 

Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen zur Erstellung kommunaler Wärmepläne. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten ebenfalls die Vorgaben des Gesetzes erfüllen.  Mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren kann noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65% EE-Vorgabe nicht erfüllt. 

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen. Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen.  

 
Regelungen für Nichtwohngebäude 
 

Als Nichtwohngebäude gilt laut GEG eine Immobilie, in der mindestens die Hälfte der Nutzfläche nicht als Wohnraum dient. Darunter fallen unter anderem: Bürogebäude, Werkstätten und Lagerhallen. 

Im GEG werden die Mindestanforderungen an die Gebäudeautomation (GA) in Nichtwohngebäuden geregelt: 
 

  • Nichtwohngebäude im Bestand mit einer Heizungs- bzw. Klimaanlage, deren Nennleistung 290 kW oder größer ist, müssen bis Ende 2024 mit einem GA-System des Automationsgrads B oder besser ausgestattet sein. Zusätzlich muss eine Energieüberwachungstechnik eingeführt werden. 
  • Neu zu errichtende Nichtwohngebäude müssen ab Anfang 2024 mit einem GA-System des Automationsgrads B oder besser ausgestattet sein.  
  • Bei den betroffenen Gebäuden muss sichergestellt werden, dass eine Kommunikation zwischen allen gebäudetechnischen Systemen und Anwendungen herstellerunabhängig möglich ist. Das erfordert den Einsatz von standardisierten Protokollen und dies nicht nur extern, sondern auch intern zwischen den Systemen und Anwendungen. 

 

Welche Förderungen gibt es?  

 
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt seit dem 1. Januar 2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 % Investitionszuschuss. 

Folgende Förderungen können seit dem 27. Februar 2024 bei der KfW beantragt werden:  

  • Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude aller Antragstellergruppen: Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 % erhältlich; für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten 
  • Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst auf 17% ab dem 1. Januar 2029 

 

Die Boni sind kumulierbar bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 %.  

Weitere Informationen rund um das GEG und BEG findest du auch hier: 

 
https://www.evm.de/privatkunden/loesungen-fuer-zu-hause/heizung/die-fuenf-haeufigsten-fragen-zum-geg/ 

 

Sie haben noch Fragen zum Gebäudeenergiegesetzt oder der BEG? 

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie dazu einfach energiemanagement@evm.de