In Kraft getreten: Richtlinie für „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW)

Die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) ist am 15. Februar 2024 mit novellierten Förderrichtlinien in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist die Vereinfachung des Antragsverfahren, um Unternehmen einen unbürokratischen Zugang zu Fördermitteln zu ermöglichen. Das 2019 eingeführte Förderprogramm zur Dekarbonisierung von Industrie und Gewerbe verzeichnet seitdem ein starkes Wachstum.  
 
Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Unternehmen bei Investitionen in hocheffiziente Technologien zur Prozessoptimierung sowie erneuerbare Energien zur Erzeugung von Prozesswärme. Durch das breite Förderangebot ist die EEW sowohl bei großen als auch kleinen und mittleren Unternehmen beliebt. 

Bundesminister Robert Habeck zur EEW: “Die Fortsetzung der Förderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) ist ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die Herausforderung für die Industrie zur Erreichung der Klimaziele. Trotz angespannter Haushaltslage kann die EEW auf hohem Niveau fortgeführt werden. Daher sorgen wir dafür, dass wir den Bürokratie-Aufwand für Unternehmen weiter senken. Wir beschleunigen so den Zugang zu Fördermitteln und erhöhen die Planungssicherheit für Unternehmen. Das schafft Anreize, die notwendigen Investitionen in den Klimaschutz anzugehen.” (Quelle: Pressemitteilung des BMWK vom 15. Februar) 

 

Die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst: 

  • Ausschluss von Nicht-KMU aus Modul 1 
  • Einführung Stufenmodell in Modul 4: 
    Stufe 1: bürokratiearme „Basisförderung“ für kleinere Effizienzmaßnahmen an vorgegebene Anlagen (z.B. Werkzeugmaschinen), 
    Stufe 2: höhere „Premiumförderung“ für Vorhaben mit mindestens 30 % THG-Einsparung und 
    Stufe 3: zusätzlicher Dekarbonisierungsbonus für Vorhaben zur Elektrifizierung mit erneuerbarem Strom, außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff 
  • Förderung der gesamten Investitionskosten ohne die bisher aufwendige Berechnung der Investitionsmehrkosten 
  • Einführung einer Zinsverbilligung von bis zu 0,5 Prozentpunkten des Zinssatzes bei der KfW-Kreditförderung (ab 18. April 2024) und Anhebung des maximalen Kreditvolumens von 25 auf 100 Millionen Euro 
  • Erhöhung der maximalen Fördersumme von 15 auf 20 Millionen Euro in den Modulen 2, 3, 4 und im Förderwettbewerb 

 

Sie haben noch Fragen? 

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner oder schreiben Sie uns eine E-Mail an energiemanagement@evm.de