Gesetzliche Grundlage und Zielsetzung
Rechtlich verankert wird der Zuschuss über einen neuen § 24c im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Damit verpflichtet der Gesetzgeber die Übertragungsnetzbetreiber, die Entlastung an die Stromkunden weiterzugeben. Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, steigende Stromkosten abzufedern und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken.
Transparenzpflicht für Netzbetreiber
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Transparenzpflicht. Netzbetreiber müssen auf ihren Internetseiten beispielhaft darstellen, wie sich der Zuschuss auf typische Kundengruppen auswirkt:
- Haushaltskunden mit 3.500 kWh Jahresverbrauch
- Gewerbekunden mit 50.000 kWh Jahresverbrauch
- Industriekunden mit 24 Millionen kWh Jahresverbrauch
So sollen Verbraucher nachvollziehen können, in welcher Größenordnung sich die Entlastung bewegt.
Einschränkungen bei Preisgarantien
Der Bundestag hat die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung eingeschränkt: Verträge mit Preisgarantie sind von der Regelung ausgenommen, sofern die Garantie auch die Netzentgelte umfasst. Für betroffene Kunden kann dies bedeuten, dass die Entlastung erst bei Vertragswechsel oder nach Ablauf der Garantie wirksam wird.
Reaktionen aus der Energiewirtschaft
Verbände der Energiewirtschaft bewerten den Zuschuss überwiegend positiv. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sieht darin einen wirksamen Hebel, da Netzentgelte rund 30 Prozent des Strompreises ausmachen. Auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt die Maßnahme, mahnt jedoch mehrjährige Planungssicherheit an.
Kritische Stimmen weisen darauf hin, dass eine einmalige Entlastung strukturelle Herausforderungen im Netzbereich nicht löst. Zudem wird gefordert, Netzanschlussverfahren und Investitionsbedingungen weiter zu verbessern.
Einordnung: Entlastung mit klarer Zeitbegrenzung
Der Zuschuss gilt ausschließlich für das Jahr 2026. Der Bundestag hat angekündigt, die Wirkung der Maßnahme im Jahr 2027 erneut zu prüfen. Ob es zu einer Verlängerung kommt, ist offen.
Für Stromkunden bedeutet der Beschluss vor allem eines: eine temporäre Dämpfung der Strompreise, deren konkrete Höhe vom individuellen Verbrauch und vom jeweiligen Netzgebiet abhängt.
Auch bei allen anderen Fragen erreichen Sie uns schnell über unsere Gewerbekunden-Hotline. Jetzt informieren und Vorteile sichern:
📞 0261 402 61040
📧 gewerbe-beratung@evm.de
Oder melden Sie sich jetzt ganz einfach für unseren Newsletter an:
Jetzt für den evm-Newsletter für Geschäftskunden anmelden
Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden. Profitieren Sie von wertvollen Tipps und entdecken Sie tolle Angebote, mit denen Sie sparen können.
Jetzt abonnieren:
