Wer hat Anspruch auf eine Stromsteuerrückerstattung?
Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag gemäß § 9b Abs. 2 des StromStG eine Entlastung der Stromsteuer erhalten, sofern sie nachweisen können, dass sie besteuerten Strom für betriebliche Zwecke entnommen haben.
Rückerstattung der Stromsteuer für Landwirte
Für die Jahre 2024 und 2025 gilt ein erhöhter Entlastungsbetrag bei der Stromsteuer gemäß Paragraf 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG). Der Erstattungsbetrag liegt nun bei 2 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Damit ist ein Antrag wirtschaftlich sinnvoll ab einem jährlichen Stromverbrauch von etwa 12.500 kWh – denn ab diesem Wert wird der gesetzliche Selbstbehalt von 250 Euro überschritten, und es kommt zu einer tatsächlichen Auszahlung. Insbesondere Veredelungsbetriebe in der Schweinehaltung, aber auch größere Milchviehbetriebe liegen im Stromverbrauch Großteils deutlich über diesen 12.500 kWh pro Jahr.
Dies kann für Betriebe mit hohem Stromverbrauch eine Entlastung von mehreren hundert Euro bedeuten, wie die Maschinenringe Deutschland GmbH betont. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bereits anderweitig von der Stromsteuer befreiter oder privat genutzter Strom kann nicht vergünstigt werden. Laut Hauptzollamt ist die Voraussetzung für die Entlastung, dass der Strom für betriebliche Zwecke durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Zudem darf der Strom nicht bereits aus anderen Gründen nach Paragraf 9 Abs. 1 StromStG steuerbefreit sein. Eine Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird nur gewährt, wenn diese Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.
Beispiel: Bei einem Jahresstromverbrauch von 50.000 kWh ist die Mindestmenge von 12.500 kWh erfüllt. Die Entlastung für die darüberliegende Menge (37.500 kWh x 0,02 €/kWh) würde 750 Euro betragen.