Hintergrund der Novelle
Die novellierte EU‑Energieeffizienzrichtlinie ist bereits im Oktober 2023 in Kraft getreten und musste spätestens bis Oktober 2025 vollständig in nationales Recht umgesetzt werden. Zwar wurden zentrale Elemente der Richtlinie bereits mit dem bestehenden EnEfG adressiert, einzelne Anforderungen waren bislang jedoch noch nicht vollständig umgesetzt.
Gleichzeitig hat die Bundesregierung angekündigt, nationale Regelungen, die über die EU‑Vorgaben hinausgehen, auf das europarechtlich erforderliche Mindestmaß zurückzuführen.
Geplante Zentrale Änderungen mit Relevanz für Unternehmen
Anpassung der Pflichten zu Energie‑ und Umweltmanagementsystemen
Senkung des Schwellenwerts zur verpflichtenden Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (z. B. ISO 50001 oder EMAS) auf 23,6 GWh durchschnittlicher jährlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre mit Umsetzungsfrist bis zum 11. Oktober 2027. Stichtag zur Ermittlung der Betroffenheit ist der 01. Januar eines jeden Jahres.
Damit wird der Anwendungsbereich gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich eingegrenzt. Unternehmen, die diese Schwelle künftig nach Inkrafttreten des Gesetzes überschreiten, erhalten Übergangsfristen von bis zu 24 Monaten zur Einführung eines entsprechenden Managementsystems.
Energieaudits und Umsetzungspläne
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch zwischen 2,77 GWh und 23,6 GWh sind künftig energieauditpflichtig. Die Fertigstellung des Energieaudits hat spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Überschreitung des Schwellenwertes zu erfolgen.
Die Betroffenheit richtet sich demnach künftig nicht mehr nach dem KMU-Status des Unternehmens.
Die Anforderungen an Umsetzungspläne für identifizierte Einsparmaßnahmen werden vereinfacht. So entfällt etwa die Pflicht zur externen Bestätigung der Pläne. Allerdings sollen diese Umsetzungspläne künftig zeitnah, innerhalb von drei Monaten, nach Fertigstellung des Energieaudits veröffentlich werden.
Unternehmen mit etabliertem Energie‑ oder Umweltmanagementsystem sind künftig vollständig von der Verpflichtung zur Erstellung von Umsetzungsplänen ausgenommen.
Einführung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“
Bei größeren Planungs‑ und Investitionsentscheidungen sollen Energieeffizienzlösungen künftig systematisch geprüft und dokumentiert werden
Dies betrifft insbesondere strategische Investitionen mit relevanten Auswirkungen auf den Energieverbrauch
Neuregelungen zu Abwärme und Rechenzentren
Für Betreiber großer Industrieanlagen, Energieversorgungseinrichtungen und Rechenzentren werden die Pflichten zur Durchführung von Kosten‑Nutzen‑Analysen für die Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme neu gefasst und stärker auf große Anlagen fokussiert.
Die bislang verpflichtende jährliche Meldung auf der Plattform für Abwärme (PfA) bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte entfällt. Eine freiwillige Meldung soll jedoch nach wie vor möglich bleiben.
Im Bereich Rechenzentren werden bestehende Effizienzanforderungen teilweise flexibilisiert, unter anderem bei der Bewertung der Energieverbrauchseffektivität (PUE) und der Abwärmenutzung, um Planungssicherheit und Standortattraktivität zu erhöhen.
Weniger Bürokratie, geringerer Erfüllungsaufwand
Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) führt die Novellierung insgesamt zu einer deutlichen Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft. Insbesondere durch höhere Schwellenwerte, vereinfachte Nachweispflichten und den Wegfall nationaler Sonderregelungen sollen Unternehmen entlastet werden.
Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zu verfolgen und frühzeitig zu prüfen, ob und ab wann neue oder veränderte Anforderungen relevant werden.
Zur Übersicht stellen wir Ihnen ein Merkblatt über die geplanten Anpassungen zur Verfügung.
Unsere Energieeffizienzexperten beraten Sie gerne, bei Fragen wenden Sie sich an energiemanagenent@evm.de.
