EEG Glossar

In unserem Glossar erklären wir Dir einige der wichtigsten Begriffe, die im Kontext der Erneuerbaren Energien immer wieder auftauchen. Sollten darüber hinaus noch Fragen bestehen, kannst Du uns gerne persönlich kontaktieren.

  • Direktvermarktung  

    Als Direktvermarktung wird der direkte Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an einer Strombörse (über einen Direktvermarkter) bezeichnet. Der erzeugte Strom wird vom Anlagenbetreiber somit direkt an den Abnehmer verkauft.

    Seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 ist die Direktvermarktung für folgende Fälle verpflichtend:

    • Neuanlagen ab 100 kW
    • Bestandsanlagen ab 100 kW, die vor Inkrafttreten des EEG 2014 genehmigt und in Betrieb genommen wurden
    • Biogas- und Biomethananlagen ab 750 kW mussten ihren Strom bereits nach dem EEG 2012 direktvermarkten, sofern die Anlage nach dem 01.01.2014 ans Netz ging

    Für den Betrieb von Anlagen in der Direktvermarktung ist die Ausstattung der Anlagen mit einem intelligenten Messsystem zur Fernsteuerbarkeit und zur Viertelstundenmessung der Anlage verpflichtend.

    Es wird zwischen der Direktvermarktung nach Marktprämienmodell und der sonstigen Direktvermarktung unterschieden.

  • EEG-Umlage  

    Der Anlagenbetreiber erhält die Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber, der diese wiederum über die EEG-Umlage als Teil des Strompreises an den Endverbraucher weitergibt Die EEG-Umlage setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen den Ausgaben für die Vergütung und den Einnahmen aus dem Stromhandel und wird durch den Gesetzgeber jährlich festgesetzt.

  • EEG 2021

    Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Jahre 2000 die garantierte Einspeisevergütung für den mit Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) produzierten Ökostrom eingeführt. Sofern die Anlage in das öffentliche Netz einspeist, erhält der Anlagenbetreiber damit über einen Zeitraum von 20 Jahren einen festgelegten Preis, und somit eine gewissen Planungssicherheit für den Betrieb der Anlage.

    Ab 2021 endet der 20-jährige Einspeisevergütungszeitraum erstmals für einige der EE-Anlagen (sog. Altanlagen). Daher ist zum 01.01.2021 mit der EEG-Novelle 2021 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die folgende Regelungen für den Weiterbetrieb dieser Altanlagen enthält:

    • PV-Altanlagen bis zu einer Leistung von 100 kWp erhalten bis zum 31.01.2027 eine Anschlussvergütung durch den Netzbetreiber. Diese setzt sich zusammen aus dem Marktwert (Solar) abzüglich einer Vermarktungsgebühr i. H. v. 0,4 ct/kWh (für 2021)
    • Pflicht zur Installation eines intelligenten Messystem für Bestandsanlagen ab einer installierten Leistung von 7 kW

    Darüber hinaus setzt das EEG 2021 mitunter Ausbauziele für Erneuerbare Energien fest und regelt den Eigenverbrauch von lokal erzeugtem Strom.

  • Eigenverbrauch

    Selbsterzeugter Strom, den der Betreiber direkt vor Ort nutzt und nicht ins öffentliche Stromnetz eingespeist, wird als Eigenverbrauch bezeichnet. Mit der Einführung des EEG 2000 wurde insbesondere die Volleinspeisung des selbst erzeugten Stroms in das öffentliche Netz gefördert. Vor dem Hintergrund sinkender Einspeisevergütungen gewinnt jedoch zunehmend der Eigenverbrauch an Bedeutung.

    Seit 2014 müssen Verbraucher eine anteilige EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen. Die reduzierte Umlage beträgt in der Regel 40% der EEG-Umlage. Betreiber von Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp und einem Jahres-Eigenverbrauch von maximal 30.000 kWh sind nach EEG 2021 von einer Zahlung der anteiligen EEG-Umlage jedoch befreit. Gleiches gilt für Altanlagen.

  • Einspeisevergütung

    Die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) erhalten gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine festgelegte Einspeisevergütung für den von ihnen eingespeisten Strom. Der Vergütungszeitraum beträgt 20 Jahre. Die Höhe der Einspeisevergütung ist dabei vom Anlagentyp und vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage abhängig. Sofern eine Direktvermarktungspflicht für eine Anlage besteht, verfällt der Anspruch auf die Einspeisevergütung.

  • Intelligentes Messsystem  

    Ein intelligentes Messsystem (iMsys) - umgangssprachlich auch oft „Smart Meter" genannt - besteht aus zwei Komponenten: 1. der modernen Messeinrichtung (mME) und 2. der Kommunikationseinheit, dem sogenannten Smart Meter Gateway.

    Eine mME ist ein digitaler Stromzähler, der neben dem Energieverbrauch auch den Zeitpunkt des Verbrauchs erfasst. Der Verbrauch wird über verschiedene Intervalle erfasst und auf kann über eine digitale Anzeige dargestellt werden. Für die direkte Datenübertragung der Verbrauchsdaten zum Messstellenbetreiber wird die mMe um eine Kommunikationseinheit (Smart Meter Gateway) ergänzt. Das Energieversorgungsunternehmen und der Netzbetreiber erhalten die Verbrauchsdaten dann vom Messstellenbetreiber.

    Nach dem EEG 2021 müssen Betreiber von Anlagen ihre Anlage bei einer Leistung größer 7 kW mit einem iMsys ausstatten. Dies gilt, sobald die Markterklärung des BSI nach §30 MsbG erfolgt ist (derzeit noch ausstehend, Stand: März 2021). Auch Bestandsanlagen werden im Rahmen des Smart Meter Rollouts bis 2032 sukzessive ausgestattet.

  • Marktprämienmodell

    Das Marktprämienmodell bezeichne das Vergütungsmodell in der geförderten EEG-Direktvermarktung. Beim Direktvermarkter handelt es sich in der Regel um einen beauftragten Dienstleister, der den erzeugten Strom des Anlagenbetreibers an der Strombörse vermarktet. Der Anlagenbetreiber erhält neben dem dort erzielten Strompreis die sog. Marktprämie vom Netzbetreiber.

  • Marktwert (Solar)

    Der Marktwert bezeichne den mittleren Börsenerlös, den eine Anlage in einem bestimmten Zeitraum hätte erzielen können. Er wird monatlich durch die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (www.netztransparenz.de) und stellt eine Richtgröße für die bei der Direktvermarktung erzielbaren Erlöse dar, die bei vollständigem Verkauf des erzeugten Stroms an der Strombörse erzielt werden können.

    Bei Post-EEG-Anlagen (Altanlagen) zahlt der Netzbetreiber Dir bei Weiterbetrieb deiner PV-Anlage eine Vergütung i. H. des Jahresmarktwertes Solar. Dieser bezeichne das Jahresmittel und lag für PV-Anlagen 2020 bei 2,879 ct/kWh. Im Marktprämienmodell dient der Marktwert zur Berechnung der Marktprämie.

  • Post-EEG-Anlage  

    Als Post-EEG-Anlagen (auch Altanlagen oder ausgeförderte Anlagen) werden Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) bezeichnet, bei denen die nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) garantiere Förderung über einen Zeitraum von 20 Jahren ausgelaufen ist.

  • Sonstige Direktvermarktung  

    Als Sonstige Direktvermarktung bezeichnet man die Vermarktung des durch Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) erzeugten Stroms außerhalb der geförderten EEG-Förderung im Marktprämienmodell. Der Anlagenbetreiber erhält somit weder eine Einspeisevergütung noch anderweitige Förderung. Auch Altanlagen, die nicht die gesetzliche Anschlussvergütung gem. EEG 2021 beziehen, befinden sich in der sonstigen Direktvermarktung.

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