Die Beschlussempfehlung des neuen Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz (EnEf-G) vom 5. Juli 2023 sollte ursprünglich als letztes Gesetz vor der Sommerpause verabschiedet werden. Allerdings konnte die Beschlussfähigkeit des Bundestages nicht festgestellt werden, sodass sich die Verabschiedung und das Inkrafttreten des Gesetzes mindestens in den September 2023 verschieben wird. Wir stellen Ihnen die geplanten Maßnahmen vor.
Wichtig: Die hier vorgestellten Maßnahmen sind bisher nur im Gesetzesentwurf formuliert und wurden noch nicht offiziell vom Bundestag beschlossen. Daher kann es immer noch zu Änderungen kommen.
Neue Einsparziele für Deutschland
Mit diesem Energieeffizienz-Gesetz soll der voraussichtlich in 2027 inkrafttretenden aktualisierten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) vorgegriffen werden. Daher sind im Gesetzesentwurf zunächst verschärfte Ziele für Deutschland formuliert worden. Die wesentlichen Anforderungen des Gesetzes werden öffentliche Stellen, Unternehmen sowie Betreiber von Rechenzentren betreffen. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Reduktion des Endenergieverbrauchs bis zum Jahr 2030 (im Vergleich zu 2008) um mindestens 26,5 % auf 1.867 Terawattstunden
- Reduktion des Primärenergieverbrauch bis zum Jahr 2030 (im Vergleich zu 2008) um mindestens 39,3 % auf 2.252 Terawattstunden
- Reduktion des Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2045 (im Vergleich zu 2008) um 45 %
- Jährliche Einsparung von mindestens 45 Terawattstunden durch den Bund
- Jährliche, anteilige Einsparung von mindestens drei Terawattstunden durch die Länder (Rheinland-Pfalz: 0,159 Terawattstunden)
Verpflichtungen für öffentliche Stellen
Wer ist betroffen?
Als öffentliche Stellen sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen definiert. Außerdem werden juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und / oder der Länder finanziert werden, betroffen sein.
Explizit von Verpflichtungen ausgenommen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter, Kommunen (Kreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden) sowie Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind.
Wie viel Energie muss eingespart werden?
Der Grad der Verpflichtung richtet sich nach dem Gesamtenergieverbrauch der jeweiligen Stelle. Der Gesamtenergieverbrauch berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten drei Geschäftsjahre. Summiert werden jegliche Energieträger wie Strom, Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Kraftstoffe, et cetera.
Alle öffentlichen Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von über 1 GWh müssen jährlich mindestens zwei Prozent Energie im Vergleich zum Vorjahr einsparen. Eine Unterschreitung des Einsparziels kann in den zwei Folgejahren aufgeholt werden, eine Übererfüllung kann auf fünf Folgejahre angerechnet werden. Ein Zusammenschluss mehrerer öffentlicher Stellen zu einer Gemeinschaft ist möglich.
Des Weiteren werden öffentliche Stellen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen verpflichtet. Auch hier hängt der Erfüllungsgrad vom Gesamtenergieverbrauch ab:
- Jährlicher Gesamtenergieverbrauch > 1 GWh und < 3 GWh: Einführung vereinfachtes Energiemanagementsystem (ISO 50005 Level 2) bis 30. Juni 2026
- Jährlicher Gesamtenergieverbrauch > 3 GWh: Einführung Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) bis 30. Juni 2026
Verpflichtungen für Unternehmen
Alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh werden voraussichtlich zwei neuen Verpflichtungen nachkommen müssen:
- Es müssen konkrete und durchführbare Umsetzungspläne von Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von drei Jahren erstellt und veröffentlicht werden.
- Diese Pläne sollen alle in Energieaudits und Energie- oder Umweltmanagementsystemen als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen enthalten. Als wirtschaftlich gilt in diesem Fall ein positiver Kapitalwert nach 50 % der Nutzungsdauer (max. 15 Jahre) bei der Berechnung der Maßnahme nach DIN EN 17463.
- Die Umsetzungspläne müssen durch Energieauditoren, Zertifizierer oder Umweltgutachter bestätigt werden. Eine Stichprobenkontrolle durch das BAFA ist möglich.
- Die im Unternehmen anfallende Abwärme muss erfasst und dem BAFA jährlich gemeldet werden.
- Zudem muss alles Mögliche und technisch Zumutbare unternommen werden, um Abwärme zu vermeiden. Nicht vermeidbare Abwärme soll wiederverwendet werden. Ausnahmen gelten für klimaneutrale Unternehmen.
Alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind dazu verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Dazu ist eine Frist von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Überschreiten des Schwellenwertes gesetzt. Innerhalb dieser Frist gilt eine Befreiung von der Energieauditpflicht nach §8 EDL-G.
- Als zusätzliche Anforderungen müssen die Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch (nicht) vermeidbarer Abwärme erfasst werden.
- Darüber hinaus müssen die identifizierten technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen inklusive Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 und Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und –nutzung dargestellt werden. Eine Stichprobenkontrolle durch das BAFA ist möglich.
Verpflichtungen für Rechenzentren
Auch Rechenzentren werden grundsätzlich zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet. Die Höhe der Nennanschlussleistung bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem das Managementsystem spätestens zertifiziert sein muss. Eine Befreiung von der Verpflichtung gilt bei einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch unter 7,5 GWh und gleichzeitiger Einspeisung von mindestens 50 % der Abwärme in ein Wärmenetz.
Zusätzlich müssen kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und dem Energiebedarf durchgeführt sowie Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden. Außerdem gilt eine jährliche Informationspflicht gegenüber dems BAFA.
Des Weiteren werden eine Energieverbrauchseffektivität und der Mindestanteil an wiederverwendeter Energie vorgeschrieben. Diese ist abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rechenzentrums. Ausnahmen gibt es u.a. bei Erschaffung von Wärmenetzen oder bei der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
Wichtig: Das Gesetz ist aktuell noch nicht im Bundestag beschlossen. Alle hier vorgestellten Maßnahmen entstammen dem bisherigen Gesetzesentwurf.
Sie haben noch Fragen zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie dazu einfach energiemanagement@evm.de